Was bringen die Wahrnehmungen von Vorkaufsrechten der Stadt in sozialen Erhaltungsgebieten wirklich?


Kleine Anfrage von Lorenz Flemming

Mit großem Medienrummel wird die Wahrnehmung von Vorkaufsrechten durch die Stadt bei Verkäufen von Geschosswohnungsbauten in sozialen Erhaltensgebieten gefeiert. Nun unterliegen die Käufer von derartigen Häusern den gleichen gesetzlichen Regelungen wie die bisherigen Eigentümer. Über die Wirkung dieser Regelungen für die Mieter oder auch den Wohnungsmarkt soll an dieser Stelle nicht gestritten werden.

Der konkrete Anlass und die Begründung für die Stadt, das Vorkaufsrecht auszuüben, ist formal die Weigerung des Erwerbers eine „Abwendungsvereinbarung“ zu akzeptieren. Nun wäre es erstaunlich, wenn der Erwerber die gesetzlichen Vorgaben willkürlich nicht akzeptieren würde. Zum einen kennt er sie, zum anderen muss er wissen, dass Gesetze in Hamburg für Verkäufer und Käufer gleichermaßen gelten.

Das Bezirksamt wird von der Stadt Hamburg (LIG) beauftragt, die Abwendungsvereinbarungen zu verhandeln. Es gibt laut Presseberichten in Altona inzwischen fünf Fälle, in denen das Vorkaufsrecht durch die Stadt wahrgenommen werden soll.

Lesen Sie hier die beantwortete Kleine Anfrage: /wp-content/uploads/2019/03/20-A5695-Was-bringen-die-Wahrnehmungen-von-Vorkaufsrechten-der-Stadt-in-sozialen-Erhaltungsgebieten-wirklich.pdf